Dienstvertrag
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB). Geschuldet ist die Tätigkeit, nicht ein bestimmter Erfolg; darin liegt die Abgrenzung zum Werkvertrag. Beispiele sind die Beratung durch Rechtsanwälte oder Ärzte. Der Arbeitsvertrag ist ein Sonderfall des Dienstvertrags, bei dem der Verpflichtete weisungsgebunden und in persönlicher Abhängigkeit tätig wird (§ 611a BGB). Dienstverhältnisse können nach Maßgabe der §§ 621 ff. BGB gekündigt werden.