Digitaler Nachlass
Verstirbt eine Person, gehen ihre Vertragsverhältnisse — auch mit Online-Diensten, sozialen Netzwerken oder Cloud-Anbietern — als Teil der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über (§ 1922 BGB); der digitale Nachlass wird also grundsätzlich genauso vererbt wie physische Vermögensgegenstände. Der Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich auch für Zugangsdaten und Nutzerkonten sozialer Netzwerke bestätigt und Anbieter zur Gewährung des Kontozugangs an die Erben verpflichtet, soweit der Erblasser keine abweichende, wirksame Regelung getroffen hat.