Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer
Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auch unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers geltend machen, wenn es sich um die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung handelt (Direktanspruch, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG). Der Anspruch verjährt wie der gegen den Schädiger; ist er beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung bis zur Entscheidung in Textform gehemmt (§ 115 Abs. 2 VVG). Zur Regulierung muss der Versicherer dem Geschädigten unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten ein begründetes Angebot vorlegen oder begründet antworten (§ 3a Abs. 1 PflVG); bei verspätetem Angebot ist der Anspruch zu verzinsen (§ 3a Abs. 2 PflVG). Zum Haftungsgrund siehe Halterhaftung und Mithaftung wegen Betriebsgefahr.