Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer
Ein durch ein Kraftfahrzeug Geschädigter kann seinen Schadensersatzanspruch nicht nur gegen den Fahrzeughalter oder -führer, sondern auch unmittelbar gegen dessen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen (§ 115 VVG) — der sogenannte Direktanspruch. Versicherer und Schädiger haften dem Geschädigten dabei als Gesamtschuldner. Diese Regelung erleichtert dem Geschädigten die Durchsetzung seines Anspruchs erheblich, da der Versicherer regelmäßig zahlungsfähig ist.