Rechtsbegriff

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen; in aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen (§ 18 Abs. 2 InsO). Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist nur Eröffnungsgrund, wenn der Schuldner selbst die Eröffnung beantragt (§ 18 Abs. 1 InsO); bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften, deren Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans gestellt wird, müssen die Antragsteller zur Vertretung berechtigt sein (§ 18 Abs. 3 InsO). Die gesetzliche Antragspflicht knüpft dagegen an Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung an (§ 15a Abs. 1 InsO). Von der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) ist sie abzugrenzen; an sie knüpft auch der Restrukturierungsrahmen an (§ 29 Abs. 1 StaRUG).

Rechtsgrundlagen