Rechtsbegriff

Duldung (Aussetzung der Abschiebung)

Die Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers (§ 60a AufenthG). Die Abschiebung ist auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Eine Duldung kann erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit erfordern (§ 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Die Ausreisepflicht bleibt unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG); über die Aussetzung ist eine Bescheinigung auszustellen (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Die Aussetzung erlischt mit der Ausreise und wird widerrufen, wenn die entgegenstehenden Gründe entfallen (§ 60a Abs. 5 AufenthG). Sonderformen sind die Ausbildungsduldung (§ 60c AufenthG) und die Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG). Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel.

Rechtsgrundlagen