Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen, § 555a BGB). Ebenso muss er Modernisierungsmaßnahmen dulden (§ 555d Abs. 1 BGB); das gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist (§ 555d Abs. 2 BGB). Der Vermieter muss die Modernisierung spätestens drei Monate vor Beginn ankündigen (§ 555c BGB). Der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht (§ 555e BGB). Die finanziellen Folgen für die Miete regeln die Vorschriften zur Modernisierungsmieterhöhung.