Rechtsbegriff

E-Scooter (Elektrokleinstfahrzeuge)

Elektrokleinstfahrzeuge, im Alltag E-Scooter, sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 und nicht mehr als 20 km/h, die weitere Merkmale wie eine Lenk- oder Haltestange und Begrenzungen bei Leistung, Maßen und Masse erfüllen (§ 1 Abs. 1 eKFV). Elektrokleinstfahrzeuge dürfen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis vorliegt und eine gültige Versicherungsplakette geführt wird (§ 2 Abs. 1 eKFV). Zum Führen berechtigt sind Personen ab vollendetem 14. Lebensjahr (§ 3 eKFV). Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Radwege, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen zu nutzen, ersatzweise Fahrbahnen; Gehwege gehören nicht dazu (§ 10 Abs. 1 eKFV). Eine Zulassung ist nicht erforderlich (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. g FZV); die Versicherungspflicht bleibt bestehen (siehe Fahren ohne Versicherungsschutz).

Rechtsgrundlagen