Rechtsbegriff

Eingetragene GbR (eGbR) und Gesellschaftsregister

Die Gesellschafter einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts können diese bei dem Gericht ihres Sitzes zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden (§ 707 Abs. 1 BGB). Die Anmeldung muss unter anderem Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft, Angaben zu jedem Gesellschafter und die Vertretungsbefugnis enthalten sowie die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist (§ 707 Abs. 2 BGB); sie ist grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (§ 707 Abs. 4 BGB). Mit der Eintragung führt die Gesellschaft den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ (§ 707a Abs. 2 BGB). Die Eintragung bewirkt zudem, dass § 15 HGB mit Maßgaben entsprechend gilt; das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nimmt dabei nicht an der Publizität teil, und die Pflicht zur Anmeldung zum Handelsregister bleibt unberührt (§ 707a Abs. 3 BGB).

Rechtsgrundlagen