Rechtsbegriff

Aufhebung der Ehe

Eine Ehe kann nur durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden; die Aufhebung wirkt mit Rechtskraft für die Zukunft (§ 1313 BGB). Aufhebungsgründe nennt § 1314 BGB, etwa Doppelehe, Verwandtschaft der Ehegatten, Geschäftsunfähigkeit oder Bewusstlosigkeit bei der Eheschließung, Irrtum über die Eheschließung, arglistige Täuschung, widerrechtliche Drohung sowie eine Ehe, bei der beide Ehegatten sich bei der Eheschließung einig waren, keine eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen. Anders als die Scheidung setzt die Aufhebung nicht das Scheitern der Ehe voraus, sondern einen Mangel bei der Eheschließung.

Rechtsgrundlagen