Rechtsbegriff

Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung besteht die eheliche Unterhaltspflicht nicht automatisch fort — der nacheheliche Unterhalt setzt einen der im Gesetz abschließend aufgezählten Tatbestände voraus, etwa Kindesbetreuung, Alter, Krankheit oder Erwerbslosigkeit (§ 1569 ff. BGB). Leitgedanke ist die Eigenverantwortung: grundsätzlich soll jeder Ehegatte nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt sorgen; nur wenn er dazu außerstande ist, kommt ein Anspruch gegen den anderen in Betracht. Die Höhe orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen.

Rechtsgrundlagen