Ehename
Die Ehegatten sollen bei der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen, den Ehenamen, bestimmen (§ 1355 Abs. 1 BGB). Zum Ehenamen können sie den Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Namen eines der beiden wählen (§ 1355 Abs. 2 BGB). Bestimmen sie keinen Ehenamen, führen sie ihren bisherigen Namen weiter. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder den bisherigen Namen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen (§ 1355 Abs. 4 BGB). Nach der Scheidung kann der Ehename beibehalten oder der frühere Name wieder angenommen werden (§ 1355 Abs. 5 BGB).