Rechtsbegriff

Eheschließung (Voraussetzungen und Form)

Die Eheschließung erfolgt nur dadurch, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Erklärungen sind persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abzugeben und können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung stehen (§ 1311 BGB). Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden; mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann sie nicht wirksam eingegangen werden (§ 1303 BGB). Wer bereits verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt, darf keine weitere Ehe schließen (§ 1306 BGB). Verstöße und bestimmte Willensmängel können zur Aufhebung der Ehe führen (§ 1314 BGB). Zum gemeinsamen Namen siehe Ehename, zum Versprechen vor der Heirat Verlöbnis.

Rechtsgrundlagen