Rechtsbegriff

Ehevertrag

Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag abweichend vom gesetzlichen Güterstand regeln, insbesondere den Güterstand aufheben oder ändern (§ 1408 BGB) — etwa durch Vereinbarung von Gütertrennung oder modifizierter Zugewinngemeinschaft. Ein Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile. Häufig regeln Eheverträge zugleich Fragen des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs; solche Vereinbarungen unterliegen einer richterlichen Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle, wenn sie einen Ehegatten unangemessen benachteiligen.

Rechtsgrundlagen