Rechtsbegriff

Ehewohnung und Haushaltsgegenstände bei Trennung und Scheidung

Leben Ehegatten getrennt, kann einer verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung ganz oder teilweise zur alleinigen Nutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; das Wohl im Haushalt lebender Kinder ist zu berücksichtigen (§ 1361b BGB). Nach der Scheidung regelt § 1568a BGB die Überlassung der Ehewohnung: Ein Ehegatte kann sie beanspruchen, wenn er auf ihre Nutzung angewiesen ist oder dies der Billigkeit entspricht; bei einer Mietwohnung tritt er in das Mietverhältnis ein. Die Haushaltsgegenstände werden nach Billigkeit verteilt; gemeinsam angeschaffte gelten im Zweifel als gemeinsames Eigentum (§ 1568b BGB).

Rechtsgrundlagen