Eigenbedarfskündigung
Der Vermieter einer Wohnung kann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat — der bedeutendste Fall ist der Eigenbedarf, wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Die Kündigung muss die Eigenbedarfsperson konkret benennen und das Interesse nachvollziehbar begründen; ein nur vorgeschobener Eigenbedarf macht die Kündigung unwirksam und kann Schadensersatzansprüche des Mieters auslösen.