Eigenhändiges Testament
Ein Testament kann ohne Notar errichtet werden, wenn der Erblasser es eigenhändig schreibt und unterschreibt (§ 2247 BGB) — eine notarielle Beurkundung ist eine Alternative, aber nicht zwingend erforderlich. Getippte oder von Dritten geschriebene Testamente sind formunwirksam, selbst wenn der Erblasser sie unterschrieben hat. Ort und Zeit der Errichtung sollten angegeben werden, sind aber nicht zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung; das eigenhändige Testament kann jederzeit widerrufen werden (§ 2253 BGB), etwa durch ein neues Testament oder durch Vernichtung bzw. Veränderung der Urkunde in Aufhebungsabsicht (§§ 2254, 2255 BGB).