Rechtsbegriff

Wohnungseigentümerversammlung

Über Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer nach dem Gesetz oder einer Vereinbarung beschließen können, entscheiden sie durch Beschluss, grundsätzlich in der Eigentümerversammlung (§ 23 WoEigG). Der Verwalter beruft sie mindestens einmal jährlich ein; die Einberufungsfrist soll, außer in Eilfällen, drei Wochen betragen (§ 24 WoEigG). Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Anteile beschlussfähig; Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei mangels anderer Vereinbarung jeder Eigentümer eine Stimme hat (§ 25 WoEigG). Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen und eine Beschluss-Sammlung zu pflegen (§ 24 WoEigG).

Rechtsgrundlagen