Eigentum
Das Eigentum ist das umfassendste Herrschaftsrecht an einer Sache: Der Eigentümer kann nach Belieben mit ihr verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (§ 903 BGB). Aus dem Eigentum folgt insbesondere der Herausgabeanspruch gegen den unrechtmäßigen Besitzer (§ 985 BGB). Vom Eigentum (rechtliche Zuordnung) zu unterscheiden ist der Besitz (tatsächliche Sachherrschaft).