Rechtsbegriff

Eigentumsgarantie

Eigentum und Erbrecht werden gewährleistet; Inhalt und Schranken bestimmt der Gesetzgeber (Art. 14 GG) — die Eigentumsgarantie. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig und nur gegen eine Entschädigung, die unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen ist. Eigentum verpflichtet zugleich: sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Sozialbindung des Eigentums).

Rechtsgrundlagen