Eigentumsvorbehalt
Beim Eigentumsvorbehalt behält sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Im Zweifel ist die Übereignung dann aufschiebend bedingt (§ 449 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 158 Abs. 1 BGB). Der Käufer erwirbt ein Anwartschaftsrecht, das er seinerseits übertragen kann. Der Verkäufer kann die Sache aufgrund des Eigentumsvorbehalts nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 Abs. 2 BGB). Der Eigentumsvorbehalt ist ein verbreitetes Sicherungsmittel im Handel; in erweiterten Formen kann er auch auf Weiterverkaufserlöse erstreckt werden.