Rechtsbegriff

Eigentumsvorbehalt

Beim Eigentumsvorbehalt behält sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Im Zweifel ist die Übereignung dann aufschiebend bedingt (§ 449 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 158 Abs. 1 BGB). Der Käufer erwirbt ein Anwartschaftsrecht, das er seinerseits übertragen kann. Der Verkäufer kann die Sache aufgrund des Eigentumsvorbehalts nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist (§ 449 Abs. 2 BGB). Der Eigentumsvorbehalt ist ein verbreitetes Sicherungsmittel im Handel; in erweiterten Formen kann er auch auf Weiterverkaufserlöse erstreckt werden.

Rechtsgrundlagen