Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren
Bei der Eigenverwaltung ordnet das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst verwaltet und darüber verfügt (§ 270 Abs. 1 InsO); die Anordnung setzt einen Antrag des Schuldners voraus und darf nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führen. Der Sachwalter überwacht die Geschäftsführung des Schuldners (§ 274 InsO). Schon im Eröffnungsverfahren ist eine vorläufige Eigenverwaltung möglich (§ 270b InsO); das Schutzschirmverfahren dient der Vorbereitung einer Sanierung, wenn nur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt (§ 270d InsO).