Rechtsbegriff

Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (§ 90 SGB IX). Sie ist im zweiten Teil des SGB IX geregelt und seit 2020 von den Leistungen zum Lebensunterhalt getrennt. Anspruch haben Menschen mit wesentlichen Behinderungen (§ 99 SGB IX). Die Leistungen umfassen unter anderem soziale Teilhabe, Teilhabe an Bildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Sie sind nachrangig gegenüber Leistungen anderer Träger (§ 91 SGB IX).

Rechtsgrundlagen