Eingriffsregelung im Naturschutzrecht
Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können (§ 14 BNatSchG). Nach der Eingriffsregelung sind vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen; unvermeidbare sind vorrangig durch Maßnahmen des Naturschutzes auszugleichen oder zu ersetzen, andernfalls ist nach Abwägung Ersatz in Geld zu leisten oder der Eingriff zu untersagen (§ 15 BNatSchG). Für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen regelt § 18 BNatSchG das Verhältnis zum Baurecht.