Rechtsbegriff

Einkunftsarten im Einkommensteuerrecht

Der Einkommensteuer unterliegen nur Einkünfte aus den im Gesetz abschließend genannten sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG): Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständige Arbeit, nichtselbstständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Bei den ersten drei Arten (Gewinneinkünfte) sind Einkünfte der Gewinn, bei den übrigen (Überschusseinkünfte) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 EStG). Einkünfte, die keiner Einkunftsart zuzuordnen sind, bleiben steuerlich unberücksichtigt.

Rechtsgrundlagen