Einlagepflicht des GmbH-Gesellschafters
Jeder Gesellschafter der GmbH schuldet die Einlage auf seinen Geschäftsanteil. Die Einzahlungen sind nach dem Verhältnis der Geldeinlagen zu leisten (§ 19 Abs. 1 GmbHG); von der Verpflichtung können die Gesellschafter nicht befreit werden, und die Aufrechnung gegen den Anspruch der Gesellschaft ist nur eingeschränkt zulässig (§ 19 Abs. 2 GmbHG). Zur Anmeldung ins Handelsregister muss auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt sein (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Wird eine Geldeinlage bei wirtschaftlicher Betrachtung als Sacheinlage geleistet (verdeckte Sacheinlage), befreit dies nicht von der Einlagepflicht; der Wert des Gegenstands wird unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 GmbHG angerechnet. Der Anspruch auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 19 Abs. 6 GmbHG). Zum Haftkapital siehe Stammkapital.