Rechtsbegriff

Einnahmenüberschussrechnung

Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen müssen und dies auch nicht freiwillig tun, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (Einnahmenüberschussrechnung, § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). Einnahmen und Ausgaben werden grundsätzlich in dem Kalenderjahr erfasst, in dem sie zu- oder abgeflossen sind (§ 11 EStG; siehe Zufluss- und Abflussprinzip). Ob eine Pflicht zur Buchführung besteht, richtet sich nach Handels- und Steuerrecht (§§ 140, 141 AO; siehe Buchführungspflicht). Die Einnahmenüberschussrechnung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln; auf Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichtet werden (§ 60 Abs. 4 EStDV). Zu den abziehbaren Betriebsausgaben siehe § 4 Abs. 4 EStG.

Rechtsgrundlagen