Einrede des nicht erfüllten Vertrags
Bei einem gegenseitigen Vertrag kann derjenige, der zur Leistung verpflichtet ist, seine Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, er ist vorleistungspflichtig (Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 Abs. 1 BGB). Sie sichert das Austauschverhältnis (Synallagma) und führt zur Verurteilung Zug um Zug. Eine Teilleistung der Gegenseite schließt die Einrede nur aus, wenn die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstieße (§ 320 Abs. 2 BGB). Der Vorleistungspflichtige kann sich bei drohender Zahlungsunfähigkeit des anderen auf § 321 BGB berufen.