Rechtsbegriff

Einrede der Vorausklage bei der Bürgschaft

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gläubiger nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage, § 771 Satz 1 BGB). Erhebt der Bürge die Einrede, ist die Verjährung des Anspruchs gegen ihn gehemmt, bis der Gläubiger die Zwangsvollstreckung ohne Erfolg versucht hat (§ 771 Satz 2 BGB). Ausgeschlossen ist die Einrede, wenn der Bürge auf sie verzichtet, insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat, wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner nach einer Änderung von Wohnsitz oder Niederlassung wesentlich erschwert ist, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder wenn anzunehmen ist, dass die Zwangsvollstreckung nicht zur Befriedigung führen wird (§ 773 Abs. 1 BGB). Die Bürgschaftserklärung bedarf der schriftlichen Erteilung (§ 766 Satz 1 BGB). Siehe Bürgschaft und Hemmung der Verjährung.

Rechtsgrundlagen