Einsicht in die Behandlungsakte
Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren; er kann auch Abschriften, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen, wobei die erste Abschrift unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (§ 630g Abs. 1 BGB). Das Recht besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen; die Ablehnung ist zu begründen (§ 630g Abs. 2 BGB). Nach dem Tod des Patienten stehen die Rechte unter bestimmten Voraussetzungen den Erben und nächsten Angehörigen zu (§ 630g Abs. 3 BGB). Der Behandelnde muss die Akte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung führen (§ 630f Abs. 1 BGB) und für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufbewahren, soweit nicht andere Vorschriften andere Fristen vorsehen (§ 630f Abs. 3 BGB). Siehe Behandlungsvertrag.