Rechtsbegriff

Einspruch gegen den Steuerbescheid

Gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten ist der Einspruch statthaft (§ 347 Abs. 1 AO). Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs. 1 AO), schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift (§ 357 Abs. 1 AO). Über ihn entscheidet die Finanzbehörde durch Einspruchsentscheidung (§ 367 AO). Er hemmt die Vollziehung nicht (§ 361 Abs. 1 AO); die Aussetzung der Vollziehung ist gesondert zu beantragen. Gegen die Einspruchsentscheidung ist die Klage zum Finanzgericht gegeben, die grundsätzlich innerhalb eines Monats zu erheben ist (§ 47 FGO).

Rechtsgrundlagen