Rechtsbegriff

Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)

Die Einstellung wegen Geringfügigkeit erlaubt der Staatsanwaltschaft, bei einem Vergehen von der Verfolgung abzusehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (§ 153 Abs. 1 StPO). Dazu ist grundsätzlich die Zustimmung des Gerichts nötig; sie entfällt bei einem Vergehen ohne erhöhtes Mindestmaß der Strafe und mit geringen Tatfolgen (§ 153 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ist die Klage bereits erhoben, kann das Gericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten einstellen; der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 153 Abs. 2 StPO). Anders als bei der Einstellung gegen Auflagen werden keine Auflagen erteilt. Ein Klageerzwingungsverfahren ist nach einer Einstellung gemäß § 153 Abs. 1 StPO nicht zulässig (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Rechtsgrundlagen