Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO)
Bei einem Vergehen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Hauptverhandlung zuständigen Gerichts und des Beschuldigten vorläufig von der Anklageerhebung absehen und dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, etwa eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder Wiedergutmachung (Einstellung gegen Auflagen, § 153a StPO). Voraussetzung ist, dass die Auflagen das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Nach Erfüllung kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Bei geringer Schuld ist § 153 StPO zu beachten.