Rechtsbegriff

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (§ 170 Abs. 1 und 2 StPO); im Alltag heißt das oft Einstellung mangels Tatverdachts. Den Beschuldigten setzt sie in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen wurde, ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war oder er um Bescheid gebeten hat (§ 170 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wer die Strafverfolgung beantragt hat, erhält einen Bescheid mit Gründen (§ 171 StPO). Ist er zugleich Verletzter, steht ihm binnen zwei Wochen die Beschwerde offen; danach kann er binnen eines Monats gerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht beantragen, wofür ein Rechtsanwalt den Antrag unterzeichnen muss (§ 172 Abs. 1 bis 4 StPO). Davon zu unterscheiden ist die Einstellung wegen Geringfügigkeit, bei der geringe Schuld und nicht ein fehlender Anlass zur Anklage den Ausschlag gibt.

Rechtsgrundlagen