Einstweilige Anordnung in Familiensachen
Durch eine einstweilige Anordnung kann das Familiengericht eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht (§ 49 FamFG). Anwendungsfälle sind etwa vorläufige Regelungen zu Sorge, Umgang, Unterhalt oder Ehewohnung. Das Verfahren ist gegenüber der Hauptsache selbstständig (§ 51 FamFG); die Entscheidung ergeht nach summarischer Prüfung. Für den Unterhalt enthält § 246 FamFG besondere Vorschriften. Wer sich gegen die Anordnung wendet, kann die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens beantragen.