Einstweilige Anordnung im Verwaltungsprozess
Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO dient dem vorläufigen Rechtsschutz, wenn kein Fall des § 80 VwGO vorliegt. Als Sicherungsanordnung verhindert sie die Vereitelung eines Rechts durch Veränderung des bestehenden Zustands (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als Regelungsanordnung ordnet sie einen vorläufigen Zustand an, etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller muss Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zulässig.