Rechtsbegriff

Einstweiliger Rechtsschutz (Arrest und einstweilige Verfügung)

Der einstweilige Rechtsschutz dient der vorläufigen Sicherung oder Regelung in Eilfällen. Der Arrest sichert die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung (§ 916 ZPO), die einstweilige Verfügung sichert einen anderen Anspruch oder regelt einen einstweiligen Zustand (§§ 935, 940 ZPO). Erforderlich sind ein Anspruch (Arrest- beziehungsweise Verfügungsanspruch) und ein Grund (Eilbedürftigkeit); beides muss glaubhaft gemacht werden (§ 920 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren ist summarisch. Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, binnen bestimmter Frist Hauptsacheklage zu erheben (§ 926 ZPO).

Rechtsgrundlagen