Einstweiliger Rechtsschutz im Sozialgerichtsverfahren
Der einstweilige Rechtsschutz im Sozialgerichtsverfahren ist in § 86b SGG geregelt. In Anfechtungssachen kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage anordnen oder wiederherstellen (Abs. 1). Im Übrigen kann es auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung), oder wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung, Abs. 2). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen.