Rechtsbegriff

Eintritt in das Mietverhältnis beim Tod des Mieters

Stirbt der Mieter, tritt nach den Regeln des Eintritts in das Mietverhältnis zunächst sein Ehegatte oder Lebenspartner, der mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führte, in das Mietverhältnis ein (§ 563 Abs. 1 BGB); sind keine solchen Personen vorhanden, folgen Kinder des Mieters, danach andere Familienangehörige und Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führten (§ 563 Abs. 2 BGB). Die Eintretenden können binnen eines Monats nach Kenntnis vom Tod die Nichtfortsetzung erklären (§ 563 Abs. 3 BGB). Der Vermieter kann bei wichtigem Grund in der Person des Eintretenden kündigen (§ 563 Abs. 4 BGB). Treten keine Berechtigten ein, wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt (§ 564 BGB).

Rechtsgrundlagen