Rechtsbegriff

Einwilligung nach der DSGVO

Die Einwilligung der betroffenen Person ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der sie zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden ist (Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO. Der Verantwortliche muss nachweisen können, dass eingewilligt wurde (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, ohne dass die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung berührt wird; der Widerruf muss so einfach sein wie die Erteilung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein Vertrag von einer nicht erforderlichen Einwilligung abhängig gemacht wird (Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Für Cookies gilt zusätzlich Einwilligung in Cookies.

Rechtsgrundlagen