Einziehung von Taterträgen
Die Einziehung von Taterträgen (§ 73 StGB) schöpft den durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vermögensvorteil ab. Hat der Täter oder Teilnehmer durch die Tat oder für sie etwas erlangt, ordnet das Gericht die Einziehung des Erlangten an; ist die Einziehung des Gegenstands nicht möglich, wird stattdessen ein Geldbetrag in Höhe des Wertes eingezogen (§ 73c StGB). Es handelt sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Maßnahme eigener Art. Ansprüche des Verletzten, die dem Taterlangten entsprechen, schließen die Einziehung aus (§ 73e StGB); Opfer werden so vorrangig befriedigt.