Elektronische Form
Die elektronische Form kann die gesetzliche Schriftform ersetzen, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (§ 126 Abs. 3 BGB). Dazu muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (§ 126a Abs. 1 BGB). Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in dieser Weise elektronisch signieren (§ 126a Abs. 2 BGB). Eine einfache E-Mail oder eine eingescannte Unterschrift genügt dafür nicht; sie wahrt allenfalls die Textform. In einzelnen Fällen schließt das Gesetz die elektronische Form aus, etwa bei der Bürgschaftserklärung (§ 766 BGB).