Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Bedient sich ein Unternehmer zum Abschluss eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen digitaler Dienste (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), treffen ihn besondere Pflichten nach § 312i Abs. 1 BGB: Er muss dem Kunden technische Mittel zur Verfügung stellen, mit denen dieser Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann, bestimmte Informationen rechtzeitig vor der Bestellung klar und verständlich mitteilen, den Zugang der Bestellung unverzüglich elektronisch bestätigen und die Möglichkeit verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB abzurufen und zu speichern. Zwischen Unternehmern können die Nummern 1 bis 3 abbedungen werden (§ 312i Abs. 2 BGB).