Rechtsbegriff

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge (Pflege, Erziehung, Aufenthaltsbestimmung) und die Vermögenssorge für ein minderjähriges Kind und steht den Eltern grundsätzlich gemeinsam zu (§ 1626 BGB). Sie ist Recht und Pflicht zugleich und hat das Wohl des Kindes zum Maßstab. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern bleibt die gemeinsame Sorge regelmäßig bestehen, sofern sie nicht durch gerichtliche Entscheidung auf einen Elternteil übertragen wird. Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, hat zunächst die Mutter die elterliche Sorge; gemeinsam steht sie den Eltern zu, wenn sie Sorgeerklärungen abgeben, einander heiraten oder das Familiengericht die Sorge gemeinsam überträgt (§ 1626a BGB).

Rechtsgrundlagen