Elternunterhalt
Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB); daher können auch Eltern von ihren erwachsenen Kindern Elternunterhalt verlangen. Voraussetzung ist, dass die Eltern bedürftig sind, also sich nicht selbst unterhalten können (§ 1602 BGB), und dass das Kind leistungsfähig ist, ohne seinen eigenen angemessenen Unterhalt unter Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen zu gefährden (§ 1603 BGB). Der Anspruch geht häufig auf den Sozialhilfeträger über, wenn dieser Leistungen wie Pflegekosten übernimmt; der Rückgriff ist gesetzlich eingeschränkt. Ob und in welcher Höhe gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab.