Elternzeit
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es überwiegend selbst betreuen und erziehen (§ 15 BEEG). Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes; ein Teil kann auf die Zeit bis zum achten Geburtstag übertragen werden. Die Elternzeit ist schriftlich zu verlangen, für die Zeit bis zum dritten Geburtstag spätestens sieben Wochen vor Beginn (§ 16 BEEG). Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit in begrenztem Umfang möglich. Ab dem Verlangen, frühestens acht Wochen vor Beginn, besteht besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG).