Enteignung
Eine Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (Art. 14 Abs. 3 GG). Sie ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig und darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt (Junktimklausel); die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Von der Enteignung unterscheiden sich die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Wegen der Höhe der Entschädigung steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.