Enterbung
Der Erblasser kann einen gesetzlichen Erben durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausschließen — die Enterbung (§ 1938 BGB). Sie muss nicht begründet werden und entzieht dem Betroffenen die Erbenstellung, lässt aber, anders als eine echte Pflichtteilsentziehung, seinen Pflichtteilsanspruch grundsätzlich unberührt, wenn er zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis zählt. Die Enterbung kann ausdrücklich oder auch nur mittelbar dadurch erfolgen, dass der Erblasser andere Personen als Erben einsetzt.