Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)
Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) berücksichtigt Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG). Angesetzt wird sie für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, je vollem Kilometer der Entfernung in gesetzlicher Höhe, grundsätzlich begrenzt durch einen gesetzlichen Höchstbetrag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung; eine andere kann zugrunde gelegt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG). Mit der Pauschale sind sämtliche Aufwendungen für diese Wege abgegolten; Kosten öffentlicher Verkehrsmittel können nur angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Jahresbetrag übersteigen (§ 9 Abs. 2 EStG).