Entfristungsklage (Befristungskontrollklage)
Mit der Entfristungsklage macht der Arbeitnehmer geltend, dass die Befristung seines Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist. Er muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist (§ 17 Satz 1 TzBfG). Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, beginnt die Frist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund der Befristung beendet (§ 17 Satz 3 TzBfG). Die §§ 5 bis 7 KSchG gelten entsprechend (§ 17 Satz 2 TzBfG). Ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 Satz 1 TzBfG); die Befristungsabrede bedarf der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Siehe auch Befristung mit Sachgrund und sachgrundlose Befristung.